Entschädigung

Ihr Entschädigungsanspruch

Aufgrund von Allgemeinverfügungen und Infektionsschutzmaßnahmenverordnungen gelten seit Samstag, 21. März 2020 Ausgangs,- Aufenthalts-, Betretungs- und Veranstaltungsbeschränkungen sowie Betriebsuntersagungen bis vorläufig 3. Mai 2020. Dies haben zu hohen Verlusten und Schäden der betroffenen Unternehmer und Verbraucher geführt, die durch unten beschriebene staatliche Maßnahmen wie Soforthilfen, Kreditlinien und nicht kompensiert werden. Wir helfen Ihnen deshalb dabei, Ihren erlittenen höheren Schaden erstattet zu erlangen.

Ihr Entschädigungsanspruch

Die Schließungsmaßnahmen wurden zwar jeweils auf der Gunrlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) angeordnet, das für solche Fälle keine Entschädigungsregelung vorsieht. Das bedeutet aber nicht, dass die betroffenen Unternehmer und Be-triebe rechtlos gestellt sind. Das Infektionsschutzrecht ist besonderes Gefahrenabwehrrecht. Soweit es nicht abschließend ist, kann deshalb im Übrigen auf die allgemeinen polizei- und ordnungsrechtlichen Vorschriften zurückgegriffen werden.

Unter Rückgriff auf die jeweiligen landesrechtlichen Normen berechnen wir Ihren Entschädigungsanspruch und melden diesen zur Erstattung bei den zuständigen Behörden der Länder an. Wir können uns dabei nicht nur auf gesetzliche Regelungen, sondern auch auf obergerichtliche Rechtsprechung in einem von uns herangezogenen Präzedenzfall berufen, um Ihre Ansprüche gegebenenfalls auch rechtlich durchzusetzen.

Ihr Entschädigungsanspruch umfasst nicht nur den entgangenen Gewinn, sondern auch sonstige Vermögenseinbußen, wie etwa der zu zahlenden Gehälter oder den Ersatz verdorbener Waren. Anzurechnen sind lediglich Versicherungsleistungen und freiwillige staatliche Zuschüsse, auch wenn diese nicht beantragt wurde, da ein Vorteilsausgleich berücksichtigt werden muss. In Bezug auf zu zahlende Gehälter sind zudem vorrangig die Möglichkeiten der Kurzarbeit auszuschöpfen.

Wer ist betroffen

Der Betrieb sämtlicher Einrichtungen, die nicht notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens dienen, sondern der Freizeitgestaltung, ist untersagt. Die untersagten Dienstleistungen dürfen auch nicht bei den Kunden zu Hause ausgeübt werden:

Autohäuser (dürfen ab 27.04.2020 wieder öffnen)
Badeanstalten
Bars
Bibliotheken
Bordellbetriebe
Click-und-Collect bei Einzelhandelsgeschäften, die nicht öffnen dürfen
Clubs
Diskotheken
E-Zigaretten-Geschäfte (Online-Verkauf erlaubt; zur Rechtslage ab dem 27.04.2020 s. oben 2.)
Fahrschulen
Fitnessstudios
Floristen, Blumenläden (elektronische/telefonische Entgegennahme und Auslieferung erlaubt; zur Rechtslage ab dem 27.04.2020 s. oben 2.)
Fort- und Weiterbildungsstätten
Friseure (auch nicht bei Kunden zuhause, da der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann)
Golfplätze
Jugendhäuser
Jugendherbergen
Kinos
Kosmetiksalons
Ladengeschäfte des Einzelhandels (Ausnahmen siehe Nr. 1 und 2)
Messen
Museen
Musikschulen
Nagelstudios
Piercingstudios
Reisebusreisen
Sauna
Schullandheime
Solarien
Spielhallen
Spielplätze
Sporthallen
Sportplätze
Stadtführungen
Tabakläden (zur Rechtslage ab dem 27.04.2020 s. oben 2.)
Tagungsräume
Tanzschulen
Tattoostudios
Theater
Thermen
Tierpark
Veranstaltungsräume
Vereinsräume
Vergnügungsstätten
Verkaufsveranstaltungen, Verkaufsparties
Vermietung von Wohnmobilen
Volkshochschulen
Wellnesszentren
Wettannahmestellen

Wenn Sie zu den betroffenen Unternehmern und Betrieben zählen, helfen wir Ihnen gern weiter.

Staatliche Hilfen

Die Bayerische Staatsregierung und Bundesregierung haben Soforthilfeprogramme für Betriebe eingerichtet, die von der Corona-Krise besonders geschädigt wurden. Alle Informationen zur Förderung und das Antragsformular für die kombinierte Soforthilfe Land/Bund finden Sie unter: https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/

Betroffenen Unternehmen stehen für die Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus ferner die Darlehen der LfA Förderbank Bayern, der KfW sowie verschiedene Bürgschaftsprogramme zur Verfügung, welche über die eigene Hausbank geprüft und beantragt werden können.

Wird in Folge des Coronavirus eine vorübergehende Reduzierung der üblichen Arbeitszeiten notwendig, können betroffene Betriebe bei ihrer zuständigen Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld beantragen, wenn mindestens 10 % der Belegschaft vom Arbeitsausfall betroffen sind. Die Sozialversicherungsbeiträge werden vollständig von der Bundesagentur für Arbeit übernommen.

Um die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, können Steuerzahlungen gestundet sowie Vorauszahlungen der Gewerbesteuer auf null gesetzt werden. Auf die üblichen Stundungszinsen in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat wird bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen ist. Ansprechpartner ist Ihr zuständiges Finanzamt.

Unternehmen, die aufgrund der Corona-Krise unter extremen Einnahmeausfällen leiden, können zudem bei den zuständigen Krankenkassen eine zinsfreie Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen beantragen. Voraussetzung dafür ist aber, dass vorrangig bereits die anderen Unterstützungs¬möglichkeiten vergeblich versucht wurden (Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld, Fördermitteln und/oder Krediten).

Kleinunternehmern und Soloselbstständige können bei Einkommensausfälle, die zu einer Gefährdung der privaten wirtschaftlichen Existenz führen, erleichtert Hartz-IV als Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung) in Anspruch nehmen, obwohl diese Personengruppen in aller Regel nicht über eine Arbeitslosenversicherung verfügen.

Für Verbraucher bestehen ebenfalls Möglichkeiten, staatliche Hilfen zu erlangen. Diese sind:

•    Kurzarbeitergeld
•    Entschädigungsanspruch für Erwerbstätige bei Kinderbetreuung
•    Arbeitslosengeld I
•    Wohngeld
•    Kinderzuschlag
•    Grundsicherung für Arbeitsuchende (sog. Hartz IV)
•    Bayerisches Krippengeld

Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
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